AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Likra Tierernährung GmbH

1. Allgemeines:
1.1. Sämtliche Warenlieferungen und Leistungen der Likra Tierernährung GmbH („LIKRA“, „wir“) erfolgen nur aufgrund unserer Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen, die der Kunde durch die Erteilung des Auftrags oder die Entgegennahme der Leistung anerkennt.
1.2. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch LIKRA. Der Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn LIKRA erkennt diese schriftlich als Zusatz zu ihren AGB an. Die Vornahme einer Lieferung gilt nicht als ein solches Anerkenntnis. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz („KSchG“) und Unternehmern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine ausdrücklichen Einzelregelungen nur für Verbraucher oder Unternehmer getroffen werden.

2. Angebot, Bestellung, Vertragsabschluss:
2.1. 
Angebote sind stets freibleibend, unverbindlich und ohne Bindungswirkung. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet haben.

3.Lieferung, Transport, Annahmeverzug, Gefahrenübergang:
3.1. Maßgeblich für die Verrechnung sind die am Verladeort festgestellten Gewichte bzw. Mengen. Der Warenübernehmer hat das Verladegewicht laut Verladepapie­ren zu kontrollieren und zu bestätigen. Spätere Gewichtsreklamationen werden nicht anerkannt.
3.2. Aus produktionstechnischen Gründen behält sich LIKRA Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber der Bestellung in zumutbarem Umfang vor. In diesem Umfang ist der Kunde zur Anerkennung von Mehr- und Mindermengen verpflichtet. Zu vergüten ist die tatsächlich gelieferte Ware. Bei Teillieferungen können sich die Mehr- oder Minderlieferungen auf die einzelnen Lieferungen verteilen.
3.3. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind zulässig.
3.4. Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen stehen unseren Kunden nicht zu.
3.5. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Firmensitz, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Nutzen und Gefah­ren gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung von unserem Lager, bei Zu­stellung ab Werk von diesem, auf den Kunden über. Geht die Ware aus Umstän­den, die beim Kunden liegen, verzögert aus dem Werk ab, geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
3.6. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug sind wir berechtigt, entweder
• die Ware bei uns einzulagern und auf Vertragserfüllung zu bestehen, wobei eine Lagergebühr verrechnet werden kann, oder auf Kosten und Gefahr des Kun­den bei einem befugten Lagereibetrieb einzulagern, oder
• nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

4. Preise, Frachtparität:
4.1. 
Mangels einer individuellen Preisvereinbarung gelten die Preise lt. jeweils gültiger Preisliste. Angebotspreise sind freibleibend.
4.2. Alle genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklu­sive Umsatzsteuer.
4.3. Die Preise verstehen sich bei Sackware und Big Bags einschließlich Verpackung.
4.4. Unsere Preise verstehen sich auf Basis Normalwasser. Bei eingeschränkter Schiff­fahrt werden Transporterschwerniszuschläge lt. Einkaufskontrakten von
LIKRA oder gemäß den Branchenusancen wirksam.
4.5. Rechnungen gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen 8 Tagen beeinsprucht wer­den.
4.6. Bei sämtlichen Waren gilt bei den Preisen als Frachtparität, so nicht gesonderte schriftliche Vereinbarungen vorliegen, ab Werk Linz bzw. Marchtrenk vereinbart.

5. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug:
5.1. 
Wenn nicht anders vereinbart, hat die Zahlung in EURO binnen 8 Tagen ab Rech­nungslegung netto Kassa, ohne Abzug spesenfrei zu erfolgen.
5.2. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz per anno verrechnet.
5.3. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde alle Mahn- und Inkassokosten zu er­setzen.
5.4. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir von allen weiteren Lieferverpflichtungen ent­bunden.
5.5. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
5.6. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen den Kunden nur zur Zurückhaltung ei­nes angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages.
5.7. Zahlungen des Kunden werden generell auf die älteste Schuld angerechnet.
5.8. Unsere Mitarbeiter sind nur gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum In­kasso berechtigt.

6. Vertragsrücktritt:
6.1. Bei Zahlungsverzug des Kunden, negativer Bonitätsprüfung oder Eröffnung eines Konkursverfahrens sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt.

7. Höhere Gewalt:
7.1. 
Im Falle höherer Gewalt oder anderer von LIKRA nicht zu vertretender Umstände, z. B. Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, behördlich verordnete Schließungen, verschieben sich vereinbarte Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als ein Monat, können beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag über die konkrete Lieferung zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen in solchen Fällen nicht.

8. Gewährleistung:
8.1. 
Die Lieferung erfolgt in handelsüblicher Beschaffenheit.
8.2. Der Kunde ist bei sonstigem Erlöschen seiner Gewährleistungsrechte verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach deren Empfang zu prüfen und sämtliche Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkannt wurden, unter Bekanntgabe von Art und Umfang unverzüglich schriftlich gegenüber LIKRA zu rügen. Verdeckte Mängel sind binnen 5 Tagen nach Bekanntwerden zu rügen. Bis zur Klärung der Rüge hat der Kunde die Ware ordnungsgemäß zu verwahren.
8.3. Liegt bei Gefahrenübergang ein von LIKRA zu vertretender Mangel vor, ist LIKRA nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung („Nacherfüllung“) binnen angemessener Frist berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag über die konkrete Lieferung zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
8.4. Die Gewährleistungsfrist ergibt sich aus den Lieferpapieren bzw. dem Sackanhän­ger. Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, sofern sie gesetzlich länger als 24 Monate sind. Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
8.5. Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vor­handen war.
8.6. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als geneh­migt. Eine spätere Geltendmachung jeglicher Ansprüche aus dem Mangel ist aus­geschlossen.
8.7. Im Falle von Reklamationen hat der Kunde auf unser Verlangen hin Auskunft über die Haltungsbedingungen und den Gesundheitszustand der Tiere zu ge­ben, sowie Einblick in die veterinärmedizinischen Untersuchungsunterlagen zu gewähren.
8.8. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass wir für Mängel oder Schäden nicht haften bzw. hierfür keine Gewähr übernehmen, die aus nicht von uns bewirkter Anord­nung (z.B. Rezeptur, Dosierung), nicht fachgerechter Lagerung bzw. Transport so­wie durch Abweichungen von der Futtermittel-Hygieneverordnung ent­stehen; dies gilt ebenso für Mängel oder Schäden, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind.
8.9. Als Grundlage für eine Klärung des Mängelgrunds akzeptiert LIKRA ausschließlich ein nach den jeweils gültigen Rechtsvorschriften erstelltes Produktmuster.

9. Haftungsbeschränkungen:
9.1. 
Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
9.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht bei Übernahme einer Garantie oder einer Beschaffungszusage sowie bei Arglist.
9.3. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gilt gegenüber Unternehmern Ziffer 8.4., bei Verbrauchern gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
9.4. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

10. Eigentumsvorbehalt:
10.1. 
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Warenrück­nahme sind wir zur Verrechnung der angefallenen Transport- und Manipulations­kosten berechtigt.
10.2. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Sachen vermengt, verarbeitet oder verfüttert, räumt uns der Kunde in Höhe unserer Forderung Miteigentum an den Sachen ein.
10.3. Veräußert der Kunde Waren, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, oder Waren, an denen unsererseits Miteigentum besteht, tritt er uns alle entstehen­den Forderungen bis zur Rechnungshöhe ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, die Abtretung in seinen Geschäftsbüchern ersichtlich zu machen und im Fall, dass er sich im Zahlungsverzug befindet, seinen Vertragspartner über die Abtretung zu verständigen und uns alle Daten zu übermitteln, die für die Gel­tendmachung der Forderung notwendig sind.
10.4. Im Falle von Zahlungsverzug, der Eröffnung eines Konkursverfahrens sowie im Falle der schriftlichen Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes verliert der Kunde die Befugnis, die Ware, an der das Eigentum vorbehalten wurde, zu veräu­ßern, zu vermengen, zu verarbeiten oder zu verfüttern. Kosten, insbesondere
für eine Exszindierungsklage gem. § 37 Exekutionsordnung, trägt der Besteller.

11. Rechtsnachfolge, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte:
11.1. 
Sämtliche aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten gehen im Umfang und nach Maßgabe des § 38 Abs 1 UGB auf Ein­zel­rechtsnachfolger der Vertragspartner über. Die Vertragspartner verzichten hiermit auf ihr Widerspruchsrecht iSd § 38 Abs 2 UGB. Forderungen, die nach dem Unternehmensübergang entstehen, können nur gegenüber dem Unterneh­menserwerber geltend gemacht werden.
11.2. Die Beachtung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (zusammen „Schutzrechte“) Dritter obliegt dem Kunden. Werden bei der Vertragsdurchführung Schutzrechte Dritter verletzt oder machen diese Ansprüche gegenüber LIKRA geltend, ist der Kunde verpflichtet, LIKRA hiervon freizuhalten. Eigentums-, Schutz- und Vervielfältigungsrechte an etwaigen dem Kunden überlassenen Skizzen, Muster, Material u.a. verbleiben bei LIKRA.

12. Datenschutz:
12.1.Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Rahmen des Geschäftsverhältnis­ses be­kannt gegebenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Vertragsab­wick­lung und zur Kundeninformation mittels Prospekt, Katalog, E-Mail etc. von uns automatisation­sunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Diese Zustimmung kann der Kunde je­derzeit schriftlich, via E-Mail oder Fax widerrufen. Im Übrigen wird auf den Datenschutzhinweis ersichtlich unter https://www.likra.com/datenschutz/​​​​​​ verwiesen.

13. Schlussbestimmungen:
13.1. 
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
13.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.3. Es gilt österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Gerichtsstand für alle unmittel­bar und mittelbar aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das
zustän­dige Gericht Linz/Donau.
13.4. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen hat auf die übrigen Bestimmungen keinen Einfluss.

Linz, Juni 2019