AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Likra Tierernährung GmbH

1. Allgemeines:

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die vertragliche Beziehung zwischen der Likra Tierernährung GmbH, FN 382036v, („LIKRA“) und jener natürlichen oder juristischen Person, die LIKRA mit der Lieferung von Waren inkl damit verbundener Beratungsleistungen beauftragt. Diese Person wird in weiterer Folge als „KUNDE“, gemeinsam mit LIKRA als „PARTEIEN“ bzw jeder für sich als „PARTEI“ bezeichnet. Die AGB gelten auch ohne Rücksicht darauf, ob LIKRA die Ware selbst herstellt oder ganz oder auch nur teilweise von Dritten bezieht.

1.2. Der KUNDE kann sowohl Verbraucher als auch Unternehmer iSd österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sein. Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, für die das abgeschlossene Geschäft nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, für die das abgeschlossene Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört.

1.3. Dem Vertragsverhältnis zwischen LIKRA und dem KUNDEN liegen ausschließlich diese AGB und allfällige schriftliche Einzelvereinbarungen (zB ein gesonderter schriftlicher Auftrag) zugrunde. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirksamkeit. Die AGB gelten gegenüber KUNDEN – sofern sie Unternehmer sind – auch für gleichartige künftige Verträge, Ergänzungs- oder Folgeaufträge, ohne dass LIKRA in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Die Geltung von entgegenstehenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des KUNDEN wird für die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen, ausgenommen LIKRA hat diesen Bedingungen vor Auftragserteilung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn der KUNDEN im Rahmen der Bestellung auf seine Geschäftsbedingungen verweist und LIKRA dem nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis abweichender Bedingungen den Auftrag vorbehaltlos erfüllt. Die Lieferung einer Ware oder die Vornahme einer Beratungsleistung gilt nicht als Anerkenntnis. 

1.4. Die AGB sind in der jeweils aktuellen Fassung auf der Website von LIKRA (https://www.likra.com/agb/) abrufbar. Die AGB können vom Kunden – abhängig von dessen jeweiligem Endgerät – ausgedruckt und gespeichert werden. LIKRA ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu adaptieren, um diese an geänderte technische oder wirtschaftliche Rahmen-bedingungen anzupassen.

2. Angebot, Bestellung, Vertragsabschluss:

2.1. Angebote von LIKRA an den KUNDEN erfolgen schriftlich oder mündlich und sind stets freibleibend und entfalten keine Bindungswirkung, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

2.2. Die Bestellung der Ware – auch bei Bestellungen auf Basis von Rahmenlieferverträgen – durch den KUNDEN erfolgt schriftlich oder mündlich und stellt ein verbindliches Angebot des KUNDEN an LIKRA dar.

2.3. Der Vertrag zwischen LIKRA und KUNDEN kommt erst dann zustande, wenn LIKRA den Auftrag gegenüber dem KUNDEN schriftlich oder mündlich bestätigt hat. Stillschweigen gilt darüber hinaus nicht als Angebotsannahme.

3. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug:

3.1. Die Lieferung erfolgt – sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde – ab dem Lager/Werk von LIKRA. Nutzen und Gefahren gehen spätestens mit dem Verlassen der Ware aus dem Lager/Werk von LIKRA auf den KUNDEN über (§ 429 ABGB). Handelt es sich bei dem KUNDEN um einen Verbraucher iSd KSchG gilt dagegen § 7b KSchG. LIKRA ist berechtigt, Teillieferungen auszuführen. Verzögert sich die Auslieferung der Ware aus Umständen, die in der Sphäre des KUNDEN liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft der Ware auf den KUNDEN über.

3.2. LIKRA ist berechtigt, Dritte mit der Lieferung der Ware an den KUNDEN zu beauftragen und verpflichtet sich der Kunde die Kosten der jeweils zweckmäßigen Transportart zu tragen.

3.3. Aus produktionstechnischen Gründen behält sich LIKRA geringfügige Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber der Bestellung vor und erklärt sich der KUNDE mit solchen Mehr- oder Mindermengen einverstanden. Bei Teillieferungen können sich die Mehr- oder Mindermengen auf die einzelnen Lieferungen verteilen. Maßgeblich für die Verrechnung sind die am Übergabeort tatsächlich festgestellten Mengen. Der KUNDE hat das Verladegewicht laut Verladepapieren zu kontrollieren und im Falle von Mengendifferenzen umgehend zu beanstanden. Spätere Mengenreklamationen werden nicht anerkannt.

3.4. Liefertermine und -fristen gelten erst dann als verbindlich, wenn sie von LIKRA ausdrücklich zugesichert wurden. Geringfügige Lieferfrist- und Lieferterminüberschreitungen sind jedoch zulässig und erwachsen dem KUNDEN hieraus keine Ansprüche. Sofern der KUNDE seine aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist LIKRA zur Einhaltung der verbindlichen Liefertermine und -fristen nicht verpflichtet.

3.5. Im Falle höherer Gewalt oder anderer von LIKRA nicht zu vertretender Umstände, zB Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, Pandemien, behördlich verordnete Schließungen, welche zu einer Lieferbeeinträchtigung führen, verschieben sich verbindliche Liefertermine und -fristen um die Dauer der Beeinträchtigung sowie einer angemessenen Bearbeitungszeit. Dauert die Beeinträchtigung länger als ein Monat, können beide PARTEIEN nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag über die konkret beeinträchtigte Lieferung zurücktreten. Der KUNDE verzichtet in einem solchen Fall auf die Geltendmachung von (Schadenersatz-)Ansprüchen.

3.6. Befindet sich der KUNDE in Annahmeverzug ist LIKRA berechtigt, entweder
• auf Vertragserfüllung zu bestehen und den Ersatz des Verspätungsschadens, insbesondere Lagerkosten, vom KUNDEN zu verlangen, wobei LIKRA berechtigt ist, die Ware bei Dritten einzulagern, oder
• unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und vom KUNDEN den Ersatz des Erfüllungsinteresses zu verlangen.

4. Preise, Frachtparität:

4.1. Es gilt der zwischen den PARTEIEN vereinbarte Preis. Mangels einer individuellen Preisvereinbarung gelten die Preise laut der jeweiligen, im Zeitpunkt der Warenlieferung gültigen Preisliste von LIKRA. Die darin genannten Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, Gebühren und sonstiger Abgaben, Versicherungsleistungen und Verpackungskosten. Nur bei Sackware und sogenannten Big Bags enthalten die in der Preisliste angeführten Preise die Kosten der Verpackung. Sofern LIKRA Futtermittelkomponenten von Dritten per Schiff bezieht, gelten die angebotenen Preise unter der Voraussetzung Normalwasser. Bei eingeschränkter Schifffahrt werden Transporterschwerniszuschläge an den KUNDEN weiterverrechnet.

4.2. Bei sämtlichen Waren gilt bei den Preisen als Frachtparität – sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde – ab dem Lager/Werk von LIKRA in Linz bzw Marchtrenk vereinbart.

4.3. Allenfalls eingeräumte Nachlasse gelten nur für den Fall, dass die Ware in der vereinbarten Menge abgenommen wird. Sofern der KUNDE aus welchem Grund auch immer eine geringere Menge annimmt, wird der gewährte Nachlass nachverrechnet.

5. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnungsverbot:

5.1. Rechnungen gelten vom KUNDEN als genehmigt, wenn sie nicht binnen 8 (acht) Tagen nach Erhalt beeinsprucht werden. Rechnungen von LIKRA sind, wenn nicht anders vereinbart, binnen der Frist von 8 (acht) Tagen ab Rechnungslegung in der Währung EURO abzugsfrei zur Zahlung fällig.

5.2. Im Falle des Zahlungsverzuges werden dem KUNDEN, sofern es sich um einen Unternehmer handelt, Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz per anno verrechnet. Wenn es sich beim KUNDEN um einen Verbraucher handelt, werden Verzugszinsen in der Höhe von 4% per anno in Rechnung gestellt. Darüber hinaus hat der KUNDE sämtliche zur Einbringlichmachung des Rechnungsbetrages entstehenden Mahn- und Inkassokosten sowie gerichtliche und anwaltliche Aufwendungen zu ersetzen.

5.3. Im Falle des Zahlungsverzuges ist LIKRA zudem von der Verpflichtung zur Warenlieferung befreit. Wurde die Ware bereits an den KUNDEN geliefert, ist der KUNDE zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Darüber hinausgehende Ansprüche von LIKRA, insbesondere Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte, bleiben davon unberührt.

5.4. Der KUNDE ist nur insoweit zur Aufrechnung gegenüber Forderungen von LIKRA aus dem Vertragsverhältnis berechtigt, wenn die Forderungen des KUNDEN entweder gerichtlich festgestellt oder von LIKRA ausdrücklich, schriftlich anerkannt wurden.

5.5. Gerechtfertigte und von LIKRA anerkannte Reklamationen berechtigen den KUNDEN nur zur Zurückhaltung eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

5.6. Einlangende Zahlungen des KUNDEN werden zunächst auf Zinsen, dann auf Gebühren sowie Kosten und schließlich auf das offene Kapital angerechnet, wobei zunächst die älteste Schuld getilgt wird.

5.7. Die Mitarbeiter von LIKRA sind nur gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Inkasso berechtigt.

6. Rücktrittsrecht:

6.1. Sofern der KUNDE die vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, insbesondere im Fall eines Zahlungsverzugs, bei einer negativen Bonitätsprüfung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, ist LIKRA nach Setzen einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Mit Vertragsrücktritt ist der KUNDE zur Herausgabe der von LIKRA gelieferten Ware verpflichtet.

Rücktrittsrecht Verbraucher

6.2. Ist der KUNDE Verbraucher ist er gemäß den Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz („FAGG“) berechtigt, seine Vertragserklärung (Bestellung) oder einen bereits zustande gekommenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem der KUNDE oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht als Beförderer tätig ist, die Ware in Besitz genommen hat. Für den Fall, dass mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung getrennt geliefert werden, beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab dem Tag, an dem der KUNDE oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht als Beförderer tätig ist, die zuletzt gelieferte Ware bzw. die letzte Teilsendung in Besitz genommen hat.

6.3. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der KUNDE LIKRA mittels eindeutiger Erklärung über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Die Widerrufsfrist ist gewahrt, wenn der KUNDE die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist an LIKRA absendet.

6.4. Im Falle des rechtzeitigen Widerrufs ist der KUNDE verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem er sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, an LIKRA zurückzusenden oder zu übergeben. Die Kosten für die Rücksendung der Ware sind vom KUNDEN zu tragen.

6.5. LIKRA ist berechtigt, die Rückzahlung der erhaltenen Zahlungen zu verweigern, bis LIKRA die Waren wieder zurückerhalten hat oder vom KUNDEN der Nachweis erbracht wurde, dass er die Waren bereits zurückgesandt hat.

6.6. Der KUNDE hat für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur dann aufzukommen, wenn der Wertverlust auf einen Umgang des KUNDEN mit den Waren zurückzuführen ist, der für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.

6.7. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn LIKRA – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens sowie einer ausdrücklichen Bestätigung des KUNDEN über seine Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts – noch vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat und der Vertrag sodann vollständig erfüllt wurde.

6.8. Bei Waren, die versiegelt geliefert werden und aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, steht dem KUNDEN kein Widerrufsrecht zu, sofern die Versiegelung nach der Lieferung der Waren von ihm entfernt wurde.

7. Gewährleistung / Haftungsbestimmungen:

7.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, sofern in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist. Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass die Verfügbarkeit und Effektivität der Ware durch Umstände beeinträchtigt werden können, die außerhalb des Einflussbereichs von LIKRA liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten – insbesondere den jeweiligen Produktherstellern – sowie von LIKRA nicht beeinflussbare höhere Gewalt. Auch die vom KUNDEN selbst gewählte Handhabung der Ware sowie die örtlichen Gegebenheiten können Einfluss auf die Ware von LIKRA haben. Soweit derartige Umstände die Effektivität oder Funktionalität der Ware nachteilig beeinträchtigen, stellt diese keine mangelhafte Leistungserbringung durch LIKRA dar. LIKRA leistet nur dafür Gewähr, dass die Ware der vertraglich vereinbarten Warenbeschreibung und die Beratungsleistung der dem Auftrag zugrunde liegenden Auftragsbeschreibung entspricht. Eine darüberhinausgehende Gewährleistungsverpflichtung wird nicht übernommen; auch nicht für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften der Ware. Die Lieferung der Ware erfolgt in handelsüblicher Form. Zur Klärung eines Mangels akzeptiert LIKRA ausschließlich ein nach den jeweils gültigen Rechtsvorschriften erstelltes Produktmuster. Öffentliche Äußerungen des Herstellers, des Importeurs oder sonstiger Dritter über besondere Eigenschaften der Ware, insbesondere in Werbungen, werden – mangels ausdrücklicher Vereinbarung – nicht Vertragsinhalt.

7.2. Der KUNDE ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt umgehend einer Prüfung zu unterziehen.

7.3. Sofern der KUNDE Unternehmer ist, trifft ihn bei sonstigem Anspruchsverlust eine schriftliche Rügeobliegenheit iSd § 377f UGB, wobei der behauptete Mangel möglichst genau zu beschreiben ist. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Eine spätere Geltendmachung jeglicher Ansprüche aus dem Mangel ist ausgeschlossen. Den KUNDEN trifft die Beweispflicht dafür, dass der Mangel im Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war; die Anwendbarkeit des § 924 2. Satz ABGB wird abbedungen.

7.4. Zur Überprüfung einer behaupteten Mangelhaftigkeit hat der KUNDE die Ware unverzüglich zur Begutachtung durch LIKRA zugänglich zu machen. Der KUNDE ist zudem verpflichtet, auf Verlangen hin Auskunft über die Haltungsbedingungen und den Gesundheitszustand der Tiere zu geben sowie Einblick in die veterinärmedizinischen Unterlagen zu gewähren und generell an der Klärung der Mangelhaftigkeit mitzuwirken. Bis zur Klärung des behaupteten Mangels hat der KUNDE die Ware ordnungsgemäß zu verwahren. Der Behebungsversuch eines vom KUNDEN behaupteten Mangels ist kein Anerkenntnis dieses Mangels. Stellen sich Mängelbehauptungen des KUNDEN als unberechtigt heraus, ist der KUNDE verpflichtet, LIKRA den für die Überprüfung entstandenen Aufwand zu ersetzen.

7.5. Sofern ein Mangel von LIKRA festgestellt wurde, ist LIKRA nach eigener Wahl zunächst zur Verbesserung oder zum Austausch der gelieferten Ware binnen angemessener Frist berechtigt. Der KUNDE hat LIKRA für eine allfällige Mängelbehebung zumindest zwei Versuche einzuräumen. Ansonsten gelten die Bestimmungen des § 932 ABGB.

7.6. Sofern es sich beim KUNDEN um einen Unternehmer handelt werden die Verjährungsfristen von Gewährleistungsansprüchen (§ 933 ABGB) auf 12 Monate verkürzt; ein allfälliges Klagerecht ist nach Ablauf dieser Frist endgültig erloschen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjärungsfristen des § 933 ABGB.

7.7. LIKRA haftet nicht für Mängel oder Schäden, die aus nicht von LIKRA bewirkten Anordnungen (zB Rezeptur, Dosierung), nicht fachgerechter Lagerung bzw Transport sowie durch Abweichungen von der Futtermittel-Hygieneverordnung entstehen; dies gilt ebenso für Mängel oder Schäden, die auf vom KUNDEN beigestelltes Material zurückzuführen sind.

7.8. LIKRA haftet dem KUNDEN nur für Schäden, die LIKRA oder deren Erfüllungsgehilfen dem Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Dies gilt nicht für Schäden an der Person und für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden und sonstige mittelbare bzw. indirekte Schäden sowie für reine Vermögensschäden ausgeschlossen. Jede Haftung ist mit der für den jeweiligen Schadensfall zur Verfügung stehenden Deckungssumme unter der Haftpflichtversicherung von LIKRA begrenzt.

7.9. Sofern es sich beim KUNDEN um einen Unternehmer handelt werden die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen (§ 1489 ABGB) auf 12 Monate verkürzt; ein allfälliges Klagerecht ist nach Ablauf der Frist endgültig erloschen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjärungsfristen des § 1489 ABGB.

7.10. Wenn und soweit Schäden, für die LIKRA grundsätzlich haftet, von einer bestehenden Versicherung des KUNDEN abgedeckt sind, verpflichtet sich der KUNDE zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung, wodurch sich die Haftung von LIKRA auf die Nachteile, die dem KUNDEN durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (zB Selbstbehalt), beschränkt.

8. Eigentumsvorbehalt:

8.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum von LIKRA („VORBEHALTSWARE“).

8.2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem KUNDEN eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Die Weiterveräußerung der VORBEHALTSWARE bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung von LIKRA. Veräußert der KUNDE VORBEHALTSWAREN, oder Waren, an denen seitens LIKRA Miteigentum besteht, tritt der KUNDE LIKRA alle entstehenden Forderungen bis zur Rechnungshöhe ab. LIKRA nimmt die Abtretung hiermit an. Der KUNDE ist verpflichtet, LIKRA umgehend über die Abtretung schriftlich zu informieren und die Abtretung in seinen Geschäftsbüchern ersichtlich zu machen. Weiters ist der KUNDE verpflichtet, LIKRA unaufgefordert alle Daten zu übermitteln, die für die Geltendmachung der Forderung notwendig sind. Der KUNDE hat LIKRA umgehend zu verständigen, wenn VORBEHALTSWAREN gepfändet oder beschlagnahmt werden oder in sonst irgendeiner Form von Verfügungen Dritter betroffen sind.

8.3. Wird die von LIKRA gelieferte VORBEHALTSWARE mit anderen Sachen vermengt, verarbeitet oder verfüttert, steht LIKRA Miteigentum an diesen neuen Sachen zu und zwar in Höhe des Anteils, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten VORBEHALTSWARE zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Der KUNDE verwahrt die dabei entstehende neue Sache für LIKRA mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neuen Sachen gelten ebenfalls als VORBEHALTSWAREN. Auch für diese VORBEHALTSWARE gelten die in Punkt 8.2 geregelten Bestimmungen. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom KUNDEN in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten VORBEHALTSWARE entspricht.

8.4. Im Falle von Zahlungsverzug, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Falle der schriftlichen Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder einer einer sonstigen Pflichtverletzung verliert der KUNDE die Befugnis, die Ware, an der das Eigentum vorbehalten wurde, zu veräußern, zu vermengen, zu verarbeiten oder zu verfüttern. Der KUNDE ist verpflichtet, die VORBEHALTSWAREN nach erster Aufforderung durch LIKRA herauszugeben. Sämtliche LIKRA entstehenden Kosten, insbesondere Transport- und Manipulationskosten, Kosten einer Exszindierungsklage gemäß § 37 Exekutionsordnung, trägt der KUNDE.

9. Rechtsnachfolge, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte:

9.1. Sämtliche aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten gehen im Umfang und nach Maßgabe des § 38 Abs 1 UGB auf Einzelrechtsnachfolger der PARTEIEN über. Die PARTEIEN verzichten hiermit auf ihr Widerspruchsrecht iSd § 38 Abs 2 UGB. Forderungen, die nach dem Unternehmensübergang entstehen, können nur gegenüber dem Unternehmenserwerber geltend gemacht werden.

9.2. Die Beachtung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (zusammen „Schutzrechte“) Dritter obliegt dem KUNDEN. Werden bei der Vertragsdurchführung Schutzrechte Dritter verletzt oder machen diese Ansprüche gegenüber LIKRA geltend, ist der KUNDE verpflichtet, LIKRA diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Eigentums-, Schutz- und Vervielfältigungsrechte an etwaigen dem KUNDEN überlassenen Skizzen, Muster, Material u.a. verbleiben bei LIKRA.

10. Datenschutz:

10.1. Der KUNDE erteilt seine Zustimmung, dass die im Rahmen des Geschäftsverhältnisses bekannt gegebenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Kundeninformation mittels Prospekt, Katalog, E-Mail etc. von uns automatisationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Diese Zustimmung kann der KUNDE jederzeit schriftlich, via E-Mail oder Fax widerrufen. Im Übrigen wird auf den Datenschutzhinweis ersichtlich unter https://www.likra.com/datenschutz/ verwiesen.

11. Schlussbestimmungen:

11.1. Die Vertragssprache ist Deutsch. Versionen dieser AGB in anderen Sprachen dienen lediglich der Orientierung. Maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung.

11.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts und der Bestimmungen des UN-Kaufrechtsabkommens.

11.3. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von LIKRA und zwar auch dann, wenn die Übergabe der Ware an den KUNDEN an einem anderen Ort erfolgt. Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und jeder Anspruch aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis oder über dessen Zustandekommen, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, sind ausschließlich vor das jeweils sachlich zuständige Gericht in 4021 Linz zu bringen. Ist der KUNDE ein Verbraucher so kann er nur vor jenen Gerichten geklagt werden, in deren Sprengel sein Wohnsitz, sein gewöhnlicher Aufenthalt oder der Ort seiner Beschäftigung liegt. Es gilt österreichische, inländische Gerichtsbarkeit.

11.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses sowie rechtserhebliche Erklärungen aufgrund oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bedürfen der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung oder eine strengere Form durch zwingendes Recht vorgeschrieben sind. Dies gilt auch für den Fall, dass von diesem Schriftlichkeitserfordernis abgewichen werden soll.

11.5. Sind oder werden einzelne oder mehrere Bedingungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung gilt jene Bedingung als vereinbart, welche soweit rechtlich möglich dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bedingung am besten entspricht. Dasselbe gilt mutatis mutandis für eine Lücke in den AGB. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbraucher iSd KSchG.

 

Linz, am 24.10.2024